Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt, weil es die Gewinnerzielungsabsicht verneint hatte. Die Wohnung sei befristet wegen Eigenbedarfs vermietet gewesen und zwischen Beginn der Vermietung und Veräußerung seien lediglich vier Jahre lang Verluste erwirtschaftet worden, so das Finanzamt.
Das FG führt zunächst aus, die Einkünfteerzielungsabsicht könne nicht vermutet werden, wenn die Vermietung nicht auf Dauer angelegt ist. Dennoch sei sie im zugrunde liegenden Fall zu bejahen. Denn der klagende Vermieter habe sich in dem Mietvertrag über seine Wohnung eine Eigenbedarfskündigung dahingehend vorbehalten, dass seine Nichte die Wohnung gegebenenfalls beziehen wird. Hierzu habe er nachvollziehbar erläutert, dass er die Wohnung an die Nichte habe vermieten, also nicht unentgeltlich überlassen, wollen. Vor diesem Hintergrund sah das FG Hamburg auch die Indizwirkung für eine fehlende Dauervermietungsabsicht aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Beginn der Vermietungstätigkeit und Veräußerung innerhalb von rund vier Jahren als widerlegt an. Insoweit habe der Kläger überzeugend dargetan, dass er sich erst nach der mieterseitigen Kündigung zum Verkauf entschlossen habe, nachdem die Nichte wegen veränderter persönlicher Verhältnisse die Wohnung nicht mehr habe übernehmen wollen und er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die Betreuung eines Mietverhältnisses mit erheblichem Aufwand verbunden sei.
FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2018, 2 K 151/17, rechtskräftig
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