Die Bundesregierung lehnt die Einführung einer Streubesitz‑Steuer ab. Der Bundesrat dagegen verlangt eine steuerliche Regelung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Diese habe die Bundesregierung selbst angekündigt; sie fehle aber jetzt im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (BT-Drs. 18/8045), kritisieren die Länder in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf (BT-Drs. 18/8345).
Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergäben. Zugleich meint die Länderkammer, dass bei einer Neuregelung die Situation von „Business Angels“, Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft hielten, mit in den Blick zu nehmen sei. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, „die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht“.
Die Bundesregierung weist diesen Vorstoß zurück. Sie erinnert an das „Eckpunktepapier Wagniskapital“, in dem sie sich verpflichtet habe, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne als Streubesitz in jedem Fall keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. „Auch nach einer intensiven Suche konnte bislang keine befriedigende Lösung gefunden werden, die einerseits den europarechtlichen Rahmenbedingungen und andererseits den Vorgaben des ‚Eckpunktepapiers Wagniskapital‘ gerecht wird.“ Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.
Deutscher Bundestag, PM vom 10.05.2016
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