Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden. Dies hat als bundesweit erstes Finanzgericht (FG) das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Es hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid kürzte das Finanzamt diese Beiträge, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie führten an, die Zahlung sei keine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (zum Beispiel Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (zum Beispiel Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie zum Beispiel Fitness-Studio oder Sportverein). Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen. Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seien die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus. Eine solche bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die die Basisversorgung beträfen, weil nur diese versichert sei. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Da nämlich alle Versicherungsmitglieder – ob sie nun an dem Bonusmodell teilnähmen oder nicht – Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung) hätten, sei der Versicherungsschutz (Basisabsicherung) unabhängig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Es fehle daher an der erforderlichen „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene.
Auch könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien. Eine Gleichartigkeit solcher Bonuszahlungen mit Sonderausgaben setzte voraus, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst hätte. Dies sei hier nicht der Fall.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2015, 3 K 1387/14
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