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Bescheide im Sozialrecht trotz Bestandskraft überprüfbar – konkrete Begründung aber erforderlich

Gerichtsurteil

Im Sozialrecht kann für alle ergangenen Bescheide ein Überprüfungsantrag gestellt werden, auch wenn nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde, sodass der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Der Antrag müsse aber konkret begründet werden, hebt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen hervor. Eine pauschale Beanstandung aller ergangenen Bescheide ist unzulässig.

Der Entscheidung liegt der Fall eines jungen Mannes zugrunde, der zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung wohnte. Als er seine erste eigene Wohnung mietete, bekam er vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen und ein Darlehen für die Mietkaution. Widerspruch legte der Kläger gegen diese Bescheide nicht ein. Einige Monate später beantragte er mithilfe seines Anwaltes mit mehreren gleichlautenden Anträgen die Überprüfung sämtlicher Bescheide, die er bisher vom Jobcenter erhalten hatte. Er begründete seine Überprüfungsanträge jedoch nicht, sodass für das Jobcenter nicht ersichtlich war, was genau er für falsch hielt. Daraufhin lehnte das Jobcenter die Überprüfungsanträge ab, da der junge Mann nicht im Ansatz eine Rechtswidrigkeit der gerügten Bescheide dargelegt habe.

Erst im Gerichtsverfahren trug der Mann vor, er wende sich gegen die Einbehaltung von 35 Euro monatlich. Ausgangspunkt für die Einbehaltung war, dass er vom Jobcenter seine Mietkaution als Darlehen vorgestreckt bekommen hatte. Das Jobcenter hatte das Darlehen mit einem Darlehensbescheid bewilligt und behielt sodann 35 Euro monatlich von dem Arbeitslosengeld II des jungen Mannes ein, um das Darlehen zu tilgen.

Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Sozialleistungsträger nicht zur inhaltlichen Überprüfung seiner Bescheide verpflichtet sei, wenn er den Einzelfall, der überprüft werden solle, objektiv gar nicht ermitteln könne. Der Überprüfungsantrag sei zu unkonkret, wenn sämtliche ergangenen Bescheide überprüft werden sollen, ohne dass klar sei, welcher konkrete Bescheid und welche konkrete Regelung gerügt werden. Dabei sei unerheblich, ob ein Überprüfungsantrag gegen „sämtliche ergangene Bescheide“ gestellt oder ob eine Vielzahl von Überprüfungsanträgen einzeln gegen die Bescheide gestellt werde. In beiden Fällen, seien praktisch alle ergangenen Bescheide zur Überprüfung gestellt. Die Behörde könne dann nicht herausfinden, was genau gerügt werde. Der Betroffene müsse seine Rüge noch im Verwaltungsverfahren konkret darlegen und nicht erst im Gerichtsverfahren – sonst müsse die Behörde die Bescheide nicht inhaltlich überprüfen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2016, L 11 AS 1392/13, rkr


Dominique Engelhardt

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