Ein Arbeitnehmer hat erfolglos auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes geklagt. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen seien auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform, hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschieden.
Der Arbeitnehmer hatte die Ansicht vertreten, die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten seien nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden. Deswegen sei ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen. Dagegen sei nach Meinung der Arbeitgeberin durch die tarifliche Monatsgrundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten.
Das ArbG Aachen sah keinen Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das Mindestlohngesetz. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wären, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 Euro (208,7 Stunden x 8,50 Euro) betragen. Diese werde bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 Euro gezahlt und überschreite damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.04.2015, 1 Ca 448/15h
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