Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass im Außendienst tätige Arbeitnehmer die selbst getragenen Benzinkosten auch dann als Werbungskosten absetzen kann, wenn die private Nutzung nach der 1%-Methode bewertet wird.
Ein im Außendienst tätiger Kläger hatte von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz erhalten, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Auch eine private Nutzung des Fahrzeugs wurde dem Angestellten von der Firma gestattet. Den geldwerten Vorteil für das überlassene Kfz berechnete der Kläger durch die 1%-Methode mit monatlich 523 Euro und führte diesen bei seiner Lohnsteuererklärung an. Zudem wollte er auch die Benzinkosten von insgesamt 5.599 für das entsprechende Jahr als Werbungskosten absetzen. Dies wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen.
Benzinkosten sind voll abziehbar
Das Finanzgericht entschied in diesem Fall, dass die Benzinkosten, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1% Methode, insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind. Dies gilt sowohl für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
Hintergrund
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem als Arbeitslohn zu erfassenden Sachbezug. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der Fahrtenbuch- oder 1%-Regelung. Letzteres bedeutet, dass für private Fahrten des Arbeitsnehmers monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs anzusetzen sind.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann