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Befristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit: Betrieb des Arbeitgebers ist regelmäßige Arbeitsstätte

Auch bei einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von sechs Monaten, das nach Ablauf der zwei Jahre nicht verlängert wird, ist der Betrieb des Arbeitgebers ab Beginn der Probezeit als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren, sodass die Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Dies hat das Thüringer Finanzgericht (FG) entschieden.

Der Kläger trat zum 17.01.2011 ein neues Dienstverhältnis an. Laut Arbeitsvertrag war dieser befristet bis zum 16.01.2013 und die ersten sechs Monate galten als Probezeit. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb der Probezeit wollte der Kläger als Reisekosten berücksichtigt wissen. Hiermit hatte er keinen Erfolg.

Das FG stellt insoweit klar, dass der Firmensitz des Arbeitgebers ab dem ersten Arbeitstag des Klägers seinen Beschäftigungsort und damit seine regelmäßige Arbeitsstätte darstellte. Aus dem Arbeitsvertrag gehe hervor, dass der Kläger dauerhaft (für die Zeit des befristeten Arbeitsvertrages) im Firmensitz (Büro) des Arbeitgebers eingesetzt und damit für diese Zeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, an anderen Orten eingesetzt beziehungsweise an andere Orte versetzt zu werden. Vielmehr habe er sich auf die täglichen Fahrten zum Firmensitz seines Arbeitgebers einstellen können. Die Tätigkeit des Klägers sei aufgrund des Arbeitsvertrages auch nicht nur vorübergehend, sondern für die Zeit der Befristung von zwei Jahren auf Dauer angelegt gewesen, betont das FG. Es habe sich hier auch nicht um ein reines Probearbeitsverhältnis gehandelt, sondern um eine im Arbeitsvertrag vorgeschaltete Probezeit, die allgemein üblich ist.

Auch vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit handelt es sich nach Ansicht des FG von Beginn an um eine (innerhalb des zeitlichen Rahmens von zwei Jahren) dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. Bei der Vereinbarung einer Probezeit wie im vorliegenden Fall handele es sich lediglich um eine Modifizierung der gesetzlichen Kündigungsfristen dahingehend, dass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen reduziert wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entspreche dem in der Arbeitswelt Üblichen und gebe für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten. Zudem habe es der Arbeitnehmer regelmäßig selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Vertragspflichten die Tätigkeit über die Probezeit hinaus fortzusetzen.

Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 12.03.2014, 3 K 786/13


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