Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 26.02.2018 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach am 26.02.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen werden, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, die Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei.
Entsprechendes gilt nach der Verfügung für am 26.02.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.02.2018
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann