Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadenersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet, hat er nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten bewilligte dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung. Dabei rechnete es im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also im Jahr 2008, an. Weil der Kläger mitteilte, er werde im Jahr 2010 ein wesentlich niedrigeres Einkommen als im Jahr 2008 beziehen, stellte der Sohn einen so genannten Aktualisierungsantrag mit dem Ziel, bei der Berechnung das voraussichtliche Einkommen des Klägers im Jahr 2010 zugrunde zu legen. Diesem Antrag gab das Amt für Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Angaben des Klägers unter dem Vorbehalt der Rückforderung statt und gewährte für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von etwa 5.400 Euro.
In dem Antragsformular hatte der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass ihm für September 2010 die Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwa 58.000 Euro zugesagt worden war, die auch geleistet wurde. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung davon Kenntnis erlangte, forderte es den Kläger zum Ersatz der für 2010 geleisteten Förderung auf. Dagegen hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, den Bescheid insoweit aufzuheben, als mit ihm der Ersatz eines höheren Betrages als etwa 1.400 Euro gefordert werde. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der erbrachten Förderung in Höhe von etwa 4.000 Euro habe er nicht zu ersetzen, weil in diesem Umfang auch dann hätte gefördert werden müssen, wenn er vollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hätte. Während das Verwaltungsgericht (VG) der Klage stattgegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht sie abgewiesen.
Das BVerwG hat der Revision des Klägers stattgegeben. Dieser habe die Leistung von Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 2010 herbeigeführt und sei deshalb nach § 47a BAföG verpflichtet, den für seinen Sohn zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts. Deshalb sei der zu Unrecht geleistete Betrag derjenige, der zivilrechtlich als Schaden anzusehen ist. Nach den zivilrechtlichen Maßstäben sei zu berücksichtigen, dass der Aktualisierungsantrag bei vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers zu seinem voraussichtlichen Einkommen im Jahr 2010 abgelehnt und seinem Sohn Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2008 geleistet worden wäre. Hinsichtlich dieses Betrages sei dem Amt für Ausbildungsförderung durch die unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden. Der zu ersetzende Betrag bestehe also – wovon das VG zutreffend ausgegangen sei – in der Differenz dieses Förderungsbetrages und der tatsächlich erbrachten Leistung.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2016, BVerwG 5 C 55.15
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Dominique Engelhardt