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Ausübung von Bezugsrechten aus „Altanteilen“: FG Köln schließt Steuerfalle

Bei der Veräußerung junger Aktien kann der anteilige Kurswert der Altaktien auch noch nach Einführung der Abgeltungsteuer den Veräußerungsgewinn mindern. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln dann, wenn die jungen Anteile mit Bezugsrechten erworben wurden, die aus bereits vor dem 01.01.2009 angeschafften nicht mehr steuerverstrickten Altanteilen abgespalten wurden. Der Zehnte Senat des FG wendet sich damit gegen die gängige Praxis der Finanzverwaltung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens und zur Fortbildung des Rechts hat er die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Nach der mit der Abgeltungsteuer eingeführten Vereinfachungsregelung des § 20 Absatz 4a Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) werden Bezugsrechte aus Gesellschaftsanteilen im Fall ihrer Ausübung oder Veräußerung nicht (mehr) mit ihrem rechnerischen/anteiligen Wert, sondern mit fiktiven Anschaffungskosten von null Euro angesetzt. Das Bundesfinanzministerium meint hierzu, dass dies unabhängig davon gelte, ob die Anteile, aus denen die Bezugsrechte abgespalten wurden, vor oder nach Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden.

Dies führt laut FG Köln zur nachträglichen Besteuerung stiller Reserven, die bei Einführung der Abgeltungsteuer nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG alter Fassung nicht mehr steuerverstrickt waren. Demgegenüber unterliege der wirtschaftlich vergleichbare Fall der unmittelbaren Veräußerung eines solchen Bezugsrechts auch nach Verwaltungsauffassung nicht der Besteuerung. Aus Sicht des Zehnten Senats des FG Köln verstößt die Verwaltungspraxis daher sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen das aus Artikel 20 Absatz 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot. Er hat deshalb in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG entschieden, dass diese Regelung keine Anwendung findet, wenn junge Anteile veräußert werden, die mit Bezugsrechten aus nicht mehr steuerverstrickten „Altanteilen“ erworben wurden.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.10.2014, 10 K 3473/12


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