Eine Finanzbehörde darf sich mit einem Auskunftsersuchen in der Regel nicht unmittelbar an eine andere Personen als den Steuerpflichtigen (so genannte Dritte) wenden. Dies zeigt ein vom BFH entschiedener Fall.
In diesem hatte das Finanzamt, ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft zu ersuchen, ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an einen Dritten gerichtet, nachdem ein anderer Lieferant des Klägers „Ausgleichszahlungen“ an diesen mitgeteilt hatte. Das Auskunftsersuchen diente aus Sicht des Finanzamtes der „Vervollständigung der Prüfung“. Das Finanzgericht (FG) hatte einen Ermessensfehler des Finanzamtes darin gesehen, dass das Finanzamt nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben.
Der BFH folgte dem FG und hat die Revision zurückgewiesen. Zwar genüge es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen an einen Dritten angezeigt sei. Nach § 93 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung sollten Dritte aber erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Hiervon dürfe die Finanzbehörde nur in atypischen Fällen abweichen. Ein solcher läge vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen feststehe, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei. Hieran habe es im Streitfall gefehlt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2015, X R 4/14
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann