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Aufwendungen für Ehescheidung auch bei medizinischer Indikation nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Scheidung

Scheidungskosten, also Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten, können bei der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ehescheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist, wie das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden hat.

Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren in Höhe von insgesamt 3.818 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht. In seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ohne das Ehescheidungsverfahren sei er Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Er habe durch die Scheidung ohnehin schon die Hälfte seiner betrieblichen Altersvorsorge verloren und es hätte auch noch sein Wohneigentum als Altersvorsorgebaustein verloren gehen können. Seine Ex-Frau leide unter Depressionen und sei arbeitsunfähig. In einem Fachklinikum habe man ihr die Beendigung der Ehe nahegelegt. Auch er sei wegen physischer Probleme in dieser Klinik behandelt worden. Auch ihm hätten sowohl die Klinikärzte als auch sein Hausarzt zur Bekämpfung eigener Depressionen zur Ehescheidung geraten.

Das FG wies die Klage ab. Die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Ehescheidung des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Er wäre nicht Gefahr gelaufen, seine berufliche Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf das Scheidungsverfahren eingelassen. Zu der vom Kläger vorgetragenen Gefährdung seiner Altersvorsorge sei es infolge der Scheidung und nicht wegen der durch diese aufgelösten Ehe gekommen. Die Aufwendungen für die Ehescheidung hätten mithin nicht der Führung eines Rechtsstreites zur Abwendung der Gefährdung einer Existenzgrundlage gedient. Die Gefährdung der Altersvorsorge sei vielmehr neben den Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten in Kauf genommen worden, um die aus Sicht des Klägers unumgängliche Ehescheidung herbeizuführen.

Des Weiteren gehörten Scheidungskosten auch dann nicht zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn die Ehescheidung – wie der Kläger das für den Streitfall vorbringe – medizinisch indiziert ist. Denn die dabei allein maßgebliche materielle Existenzgrundlage sei in solchen Fällen nur mittelbar betroffen. Unmittelbar Anlass für eine medizinische Indikation seien seelische oder körperliche Beeinträchtigungen, betont das Gericht. Es stehe zwar außer Frage, dass solche Beeinträchtigungen schlussendlich auch – wie es der Kläger vorträgt – zum Verlust der materiellen Existenzgrundlage führen könnten. Das genüge jedoch nicht für das Eingreifen der Rückausnahme vom Abzugsverbot gemäß § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Nur wenn die Führung eines Rechtsstreites unmittelbar der Abwehr einer Gefahr für die materielle Existenzgrundlage und die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen dient, sei ein Abzug der dafür entstandenen Aufwendungen ausnahmsweise zulässig. Anders als bei etwa medizinisch indizierten Medikamenten, deren Kosten allein nach § 33 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 EStG zu beurteilen seien, weil kein ausdrückliches Abzugsverbot besteht, reiche bei Prozesskosten deren mittelbare Notwendigkeit zur Sicherung der materiellen Existenzgrundlage nicht aus.

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 19.04.2018, 8 K 80/18


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