Aufwendungen für Businesskleidung sind ungeachtet einer möglichen Aufteilbarkeit auf private und berufliche Nutzungszeiten nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat das FG München entschieden und einem Steuerfachangestellten den Werbungskostenabzug für die Anschaffung und Reinigung zweier Anzüge versagt. Das FG betont, dass es sich nur dann um typische Berufskleidung handele, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in der Beschaffenheit der Kleidung entweder durch ihre Unterscheidungs- oder durch ihre Schutzfunktion zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führten dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners sowie eines katholischen Geistlichen als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. Auch dies könne hier aber nicht zu einer Anerkennung der geltend gemachten Kosten als Werbungskosten führen. Denn anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen sei die Kleidung des Klägers schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe. Bereits bei der Farbe, die in den vom BFH entschiedenen Fällen einheitlich schwarz war, habe der Kläger vorliegend die freie Wahl. Gleiches gelte für die Kombination der Anzüge mit Hemden, Krawatten und Schuhen. Auch sei zu berücksichtigen, dass oftmals die Mandantschaft des Klägers ebenfalls in Anzügen zu Terminen erscheinen wird. Somit komme den Kleidungsstücken – anders als in den Fällen des Oberkellners, Leichenbestatters oder Geistlichen – keinerlei wie auch immer geartete Unterscheidungsfunktion mehr zu.
Der Kläger könne – auch nach Aufgabe des „Aufteilungs- und Abzugsverbotes“ durch die Entscheidung des Großen Senates des BFH vom 21.09.2009 (GRS106 GrS 1/06) – keinen beruflichen Anteil gemischt veranlasster Aufwendungen geltend machen. Zwar sei auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen seien aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 Einkommensteuergesetz entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen sei, bleibe in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen.
FG München, Urteil vom 10.07.2014, 15 K 1016/12, rechtskräftig
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann