In die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen im Sinne von § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG besitzt, sind auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Kläger machten für das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Der Sohn, der zu Beginn des Jahres das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beendete im Wintersemester 2012/13 sein Studium. Sein eigenes Vermögen setzte sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einem Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang 2012 auf circa 25.000 Euro und erhöhte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000 Euro. Das Finanzamt versagte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, weil das Vermögen des Sohnes zu hoch sei. Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass das für den Unterhalt des Sohnes einsetzbare Vermögen lediglich gering sei. Nicht zu berücksichtigen seien der Bausparvertrag, weil dieser noch nicht zuteilungsreif sei, der Prämiensparvertrag, weil eine vorzeitige Kündigung einen erheblichen Teil des Prämiensatzes hätte entfallen lassen und die 2012 abgeschlossenen Wachstumssparverträge, die erst im Folgejahr kündbar gewesen seien. Zudem habe das von den Eltern und Großeltern zugewendete Vermögen dem Berufseinstieg des Sohnes dienen sollen.
Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen komme nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene Person ein nur geringes Vermögen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 15.500 Euro sei auch für das Jahr 2012 zugrunde zulegen, da dieser Betrag immer noch deutlich über dem sozialrechtlichen Grundfreibetrag von 10.050 Euro liege. Das Vermögen des Sohnes überschreite diese Grenze deutlich. Dabei seien sämtliche Verträge zugrunde zulegen. Sowohl der Bau- als auch der Prämiensparvertrag hätten vorzeitig gekündigt und die Guthaben ausbezahlt werden können. Hinsichtlich der Wachstumssparverträge müssten sich die Kläger entgegen halten lassen, dass diese Anlageform erst im Streitjahr 2012 gewählt worden sei. Im Streitfall sei es zumutbar gewesen, Verträge vorzeitig zu kündigen, auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Einsatz des Vermögens auf einen kurzen Zeitraum beschränkt gewesen wäre. Es sei nämlich absehbar gewesen, dass der Sohn sein Studium im Jahr 2012 abschließen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde. Dass die Geldmittel für andere Zwecke vorgesehen gewesen seien, führe nicht dazu, dass ein Härtefall vorliege, der eine Verschonung des Vermögens rechtfertigen könnte.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.06.2015, 9 K 3230/14 E
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