Eine „Unfallrente“ erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles dauerhaft gemindert ist. Beruft sich ein Arbeitnehmer Jahre nach einem Arbeitsunfall auf eine daraus resultierende Posttraumatische Belastungsstörung, so spricht es gegen das kausale Vorliegen einer solchen, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit seine Tätigkeit (hier: als Pilot) fortgeführt und es damit unterlassen hat, in Verbindung mit dem Trauma stehende Reizen zu vermeiden. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Ein Rettungshubschrauber-Pilot war 1994 wegen eines Maschinendefektes zu einer Notlandung gezwungen. Alle Hubschrauber-Insassen blieben körperlich unverletzt. Der Pilot wurde fluguntauglich aus psychischen Gründen – allerdings erst im Jahr 2005. Ein Jahr danach begehrte er rückwirkend eine Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalles 1994. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall an, lehnte aber die Verletztenrente ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht „infolge“ des Arbeitsunfalles über die 26. Woche hinaus relevant gemindert. Dagegen mach der Pilot geltend, die Posttraumatische Belastungsstörung gehe kausal auf den Arbeitsunfall und auf besondere Belastungen ab 1998 zurück.
Das Bayerische LSG hat bestätigt, dass dem Kläger keine Verletztenrente zusteht. Es liege keine verzögerte Posttraumatische Belastungsstörung vor. Eine wesentliche Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma verbunden sind, sei nicht ersichtlich. Denn der Kläger sei bis 2005 dienstlich und immerhin noch bis 2000 privat geflogen. Das widerspreche der Vermeidung von in Verbindung mit dem Trauma stehenden Reizen, wie sie für eine Posttraumatische Belastungsstörung typisch wäre. Eine Mehrfachtraumatisierung durch den Arbeitsunfall 1994 und durch die langjährigen Belastungen ab 1998 liege nicht vor. Hierzu stellten die Richter fest, dass eine „berufliche Gesamtbelastung“ außerhalb von Berufskrankheiten nicht zu berücksichtigen sei. Das LSG verneinte zudem den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis 1994 und den psychischen Beschwerden, die sich ab 1998, namentlich ab 2000/2001 entwickelt und die 2005 Fluguntauglichkeit nach sich gezogen hatten.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.08.2014, L 2 U 4/11
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