Leitet ein Empfänger von Arbeitslosengeld II die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiter, so kann der Vermieter die Miete dennoch nicht vom Jobcenter verlangen. Er hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände durch das Jobcenter. Dies stellt das Bayerische Landessozialgericht (LSG) klar.
Ein Vermieter begehrte vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Arbeitslosengeld II bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenter an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (KdU) an den Vermieter, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt. Das Jobcenter überwies die Leistungen für KdU daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst.
Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe. Das LSG Bayern hat dieses Urteil bestätigt. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Absatz 7 Sozialgesetzbuch II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von Arbeitslosengeld II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II enthalte keinen Schuldbeitritt des Jobcenters zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.
Bay. Landessozialgericht, Beschluss vom 05.08.2015, L 7 AS 263/15
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