Online Akte

Arbeitnehmer muss sonntags nicht in den Briefkasten schauen

Briefkasten

Ein Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht dazu verpflichtet, sonntags in seinen Briefkasten zu schauen. Deswegen geht ihm eine Kündigung seines Arbeitgebers auch dann, wenn diese an einem Sonntag in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht an diesem Tag zu. Denn mit einer Kenntnisnahme kann in der Regel nicht gerechnet werden, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein klarstellt.

Die Parteien des Rechtsstreits verband ein Arbeitsverhältnis. Es war eine Probezeit bis zum 30.11.2014 vereinbart. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei, kündigte der Klägerin am Sonntag, den 30.11.2014, zum 15.12.2014 und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Klägerin ein. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2014 sein Ende gefunden habe.

Das LAG hat der Klägerin, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht, Recht gegeben. Die Kündigung sei dieser erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 01.12.2014, zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12.2014 beenden können. Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30.11.2014, in den Briefkasten gelegt worden war, sei die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt laut LAG selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015, 2 Sa 149/15, nicht rechtskräftig


Dominique Engelhardt

Sie haben Fragen zum Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Arbeitsrecht
Dominique Engelhardt

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: