Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, wonach die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängt. Die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen richtet sich nach so genannten Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach so genannten Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden.
Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht ist, hat die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Versorgungsordnung der Beklagten verstoße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpfe an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt worden. Die Betriebsparteien hätten die Zuordnung zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies sei nicht zu beanstanden.
Das BAG hat am selben Tag über die Revisionen zweier weiterer Kläger verhandelt, die hinsichtlich der geltend gemachten Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ebenfalls erfolglos blieben.
BAG, Urteile vom 10.11.2015, 3 AZR 575/14, 3 AZR 574/14 und 3 AZR 576/14
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