Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell mit.
Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, laufe aus. Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind laut BMF unter „https://www.elster.de/elfo_home.php“ erhältlich. In Härtefällen könne die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stünden in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, PM vom 30.03.2017
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