Ein Steuerberater, der mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer Gesellschaft beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Gesellschaft auf eine mögliche Insolvenzreife und die gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, einen Insolvenzantrag gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) zu stellen, hinzuweisen. Denn dies würde seine Verantwortlichkeit über den erteilten Auftrag hinaus erheblich erweitern. Auch aus der vertraglichen Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, lässt sich keine Prüfungs- und Hinweispflicht betreffend eine mögliche Insolvenzreife ableiten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekräftigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, IX ZR 64/12, Urteil vom 06.06.2013, IX ZR 204/12 sowie Urteil vom 06.02.2014, IX ZR 53/13).
Etwas anderes gilt nach Ansicht des OLG Dresden auch nicht dann, wenn nicht (nur) eine Überschuldung, sondern (auch) eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Raum stand. Denn auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bedürfe es in der Regel weitgehender Untersuchungen, deren Ergebnis der Steuerberater nicht schon ohne Weiteres aus seiner Kenntnis der steuerlichen Verhältnisse des betreffenden Unternehmens ableiten könne, so das OLG. Insofern unterscheide sich die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht von der Feststellung der Überschuldung. Eine Zahlungsunfähigkeit festzustellen und die damit verbundenen Fragen und Beratungsleistungen zu erbringen, gehe somit weit über einen auf die allgemeine steuerliche Beratung einschließlich der Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen beschränkten Auftrag hinaus.
Oberlandesgericht Dresden, Teilurteil vom 18.02.2015, 13 U 1963/13
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann