Ein Bescheid über die Ablehnung eines Gründungszuschusses ist aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen, wenn sie entsprechend ihrer überregionalen Weisungen den Vermittlungsvorrang als Tatbestandsmerkmal und nicht als Ermessensgesichtspunkt behandelt. Eine Ermessensunterschreitung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Agentur für Arbeit keine individuelle Prüfung des Falles vornimmt, sondern unter Angabe eines angeblich bestehenden Vermittlungsvorrangs pauschal die Gewährung des Gründungszuschusses ablehnt. Dies stellt das SG Stuttgart klar. Der Kläger begehrte die Gewährung eines Gründungszuschusses. Die in § 93 Sozialgesetzbuch III (SGB III) genannten Tatbestandsvoraussetzungen lagen unstreitig vor. Obwohl die Agentur für Arbeit dem Kläger in fünf Monaten, die er bei ihr bereits arbeitslos gemeldet war, keinen einzigen Vermittlungsvorschlag unterbreitete, lehnte sie die Gewährung eines Gründungszuschusses mit der Begründung ab, es bestünde ein Vermittlungsvorrang (vgl. § 4 SGB III).
Das SG hat die überregionalen Weisungen der Agentur für Arbeit überprüft. Hier wird angegeben, die Tatbestandsvoraussetzungen seien nur dann zu prüfen und das Ermessen auszuüben, wenn für den Betroffenen keine Stellenangebote gemeldet seien. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des LG, dass die Beklagte in ihren Weisungen den Vermittlungsvorrang verabsolutiert. Die Prüfung eines Vorrangs der Vermittlung werde sogar noch vor Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen gezogen, weshalb ein Bescheid auf Grundlage dieser Weisungen an einem Ermessensnichtgebrauch leide. Im Fall des Klägers habe jedenfalls eine Ermessensunterschreitung vorgelegen, da die Beklagte keinen einzigen individuellen Gesichtspunkt seines Falles in der als solcher bezeichneten Ermessensausübung gewürdigt habe. Sie sei deshalb zur Neubescheidung zu verurteilen gewesen.
SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 02.10.2018, S 6 AL 1479/18
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Andre Reischert