Allgemein
Eine A1-Bescheinigung erteilt Auskunft über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Herkunftsland einer entsendeten Person. Hierunter zählen Erwerbstätige, die für ihren Arbeitgeber zeitweilig in einem anderen EU-Mitgliedstaat, dem europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz arbeiten (z.B. Außendienstmitarbeiter). Die reine An- und Rückreise durch die Mitgliedstaaten erfordert keine Bescheinigung. Irrelevant ist die genaue Länge des Auslandaufenthaltes, weshalb bereits bei kurzen Dienstreisen ins Ausland oder dortige Konferenzen eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes ist dabei von hoher Relevanz. Es wird davon abgeraten fiktive Anträge zu stellen.
Mit dieser Bescheinigung möchte der Staat doppelte Beitragszahlungen, sowie Sozialversicherungsbetrug im Sinne von Schwarzarbeit vermeiden.
Neuerung ab 01.01.2019
Gem. §106 Abs. 1 SGB IV ist das elektronische Antragsverfahren für Arbeitnehmer über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm ab dem 01.01.2019 verpflichtend. Selbständige Personen, Beamte, Personen, die gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten arbeiten und Personen, die im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens entsandt wurden (China, USA) beantragen die A1-Bescheinigung weiterhin in Papierform bei der zuständigen Behörde. Die Angabe des Geburtslandes und –ortes der entsendeten Person sind dabei verpflichtend, und die des Geburtsnamens ab dem 01.07.2019 optional.
Bei Personen, die kein Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder berufsständischen Versorgung sind, wird der Antrag bei der Rentenversicherung gestellt. Freiwillig gesetzlich-, pflicht- oder familienversicherte Personen reichen den Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Apotheker und Ärzte beantragen die Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgung (ABV). Sollte die entsendete Person innerhalb von 12 Monaten regelmäßig (2x im Monat bzw. 5x im Quartal) ins Ausland reisen, so besteht die Möglichkeit einer Sammelbescheinigung. Nach der Ausstellung der Bescheinigung durch die zuständige Behörde wird diese an den Arbeitnehmer weitergeleitet, der diese während des Auslandsaufenthaltes mit führen muss. Die ausländischen Behörden, besonders Österreich und Frankreich kontrollieren immer öfter das Vorhandensein der Bescheinigung.
Was passiert ohne A1-Bescheinigung?
Kann die A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden, können dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bußgelder und Kosten in Form von zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen nach ausländischen Recht entstehen. In Frankreich beispielsweise droht dem Arbeitnehmer für jede fehlende Bescheinigung ein Bußgeld in Höhe von 3269€ und in Österreich werden Bußgelder von 1000-10.000€ gegen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhängt. Des Weiteren kann der Zutritt zum Messe- oder Firmengelände untersagt werden.
Fazit
Um drohenden Kosten entgegenzuwirken, wird geraten den Antrag frühzeitig zu stellen. Ein nachträgliches Beantragen ist möglich, jedoch kann es zuvor schon zu Strafen und Bußgeldern gekommen sein.
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Anne Fronhoffs