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Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sportanlagen durch Arbeitgeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzbesteuerung

Fitnessstudio

Die klagende Arbeitgeberin stellte ihren Mitarbeitern unentgeltlich ein Fitnessstudio zur Verfügung gestellt, bestehend aus verschiedenen Räumen für Kursangebote wie Spinning, Aerobic, Stepaerobic, Pilates, Rückenschule et cetera. Das Kurssystem wird außerhalb der Arbeitszeit angeboten, ebenso kann der Kraftraum außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden. Das Unternehmen legte keine Aufzeichnungen über die Anzahl der Arbeitnehmer, die das Fitnessstudio nutzen, vor. Streitig ist, ob die Zurverfügungstellung der Sportanlagen einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug an Arbeitnehmer begründet.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Fitnesseinrichtung an ihre eigenen Mitarbeiter war nach Ansicht des FG hier nicht überwiegend durch betriebliche Interessen der Klägerin veranlasst, sodass es sich dabei um steuerbare Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer handelte.

Bei der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fitnesseinrichtung mit Geräten und Kursangebot habe es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme gehandelt. Es sei der Klägerin – wie sie selbst vorgetragen habe – darum gegangen, den Krankenstand in ihrer Belegschaft möglichst gering zu halten. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Dementsprechend habe auch keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer am Angebot der Klägerin bestanden. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer eigene Freizeit aufzuwenden hatten, unterstreiche den Gesamteindruck, dass ihnen hier zumindest auch ein Vorteil vermittelt werden sollte, zumal sie aufgrund der guten Ausstattung die privaten Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sparen konnten.

Es sei auch weder erkennbar noch nachgewiesen worden, dass die Angebote der Klägerin spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer vorbeugen oder ihnen entgegenwirken sollten. Selbst wenn dies im Einzelfall, zum Beispiel hinsichtlich der individuellen Rückenprophylaxe, doch der Fall gewesen sein sollte, komme eine Aufteilung in eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Aufteilung sei hier schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin die Anzahl der Arbeitnehmer, die das Fitnessstudio oder spezifische Kurse – wie zum Beispiel die individuelle Rückenprophylaxe – genutzt haben, nicht erfasst habe und keine Unterlagen hierzu vorlegen könne.

FG Münster, Urteil vom 01.10.2015, 5 K 1994/13 U


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