Eine Steuererklärung, die über das Internetportal Elster in nicht authentifizierter Form abgegeben wird, geht dem Finanzamt erst dann zu, wenn es Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erhält. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn der Erklärungsausdruck eingeht. Nicht ausschlaggebend ist der (frühere) Zeitpunkt, in dem die Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt sind. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Das beklagte Finanzamt hatte gegen den Kläger Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen festgesetzt, weil der Kläger der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen war. In der Folge gingen beim Finanzamt vom Kläger unterschriebene Ausdrucke der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung ein. Es handelte sich dabei um so genannte komprimierte Steuererklärungen, die der Kläger mit dem von der Finanzverwaltung bereitgestellten Programm „ElsterFormular“ erstellt hatte und die er in nicht authentifizierter Form über das Internetportal Elster übermittelte. Das Finanzamt wertete die Einreichung dieser Ausdrucke als Einspruch gegen die Steuerbescheide, erachtete diesen jedoch als verspätet, sodass eine Änderung der Steuerbescheide zu seinen Gunsten nicht mehr erfolgen könne.
Das FG stimmte darin mit dem Finanzamt überein. Entscheidend sei, dass das elektronisch übermittelte Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden kann. Diese Voraussetzung sei bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Denn erst hierdurch erhalte es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt nach Ansicht des FG, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht.
FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2014, 4 K 32/12, rkr
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