Sieht ein im Zuge einer Betriebsschließung per Sozialplan vorgesehener Kinderzuschlag der Arbeitnehmer vor, dass der nur für solche Kinder gezahlt werden soll, die auf der Steuerkarte der Arbeitnehmer notiert sind, so kann dagegen mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Denn es handelt sich gegebenenfalls um eine Benachteiligung der Frauen (oder der Männer).
Dies dann, wenn Ehegatten deshalb unterschiedliche Eintragungen auf ihren Steuerkarten haben, weil sie sich dadurch den bestmöglichen Steuerabzug erhofften. Maßgebend ist für die Zahlung des Kinderzuschlags nur, ob Kinder vorhanden sind.
LAG Nürnberg, 7 Sa 655/14 vom 03.11.2015
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Dominique Engelhardt