Haben die Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt, dürfen die Eltern nicht ohne Weiteres Geld von diesem Konto abheben. Das entschied das OLG Frankfurt am Main. Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Großeltern hatten laut DAV 2008 für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und 1.000 Euro eingezahlt. Im Verlauf des Jahres habe der Vater des Kindes weitere 1.350 Euro mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld“ eingezahlt. Als die Eltern des Jungen sich trennten, habe die Mutter das Sparbuch mitgenommen. Sie habe den gesamten Betrag abgehoben und nach ihrer Aussage hierfür Gegenstände für ihr Kind gekauft.
Das Amtsgericht entschied, dass die Mutter ihrem Sohn die volle Summe zurückzahlen muss. Er habe einen Schadenersatzanspruch auf Rückzahlung der Summe, da sie zu der Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe „durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln“ das Vermögen ihres Kindes geschädigt.
Das sah das OLG nach Angaben des DAV genauso. Die Großeltern hätten das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Kind zur Verfügung gestellt. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch hätten auch nicht die Großeltern getätigt, sondern der Vater. Man könne annehmen, dass es sich um Geld handele, das Dritte dem Jungen anlässlich seiner Geburt und Taufe geschenkt hätten. Bei solchen auf Sparkonten befindlichen Beträgen handele es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Eltern. Vielmehr könne man davon ausgehen, dass das Geld für den Inhaber des Kontos, also den Sohn, vorgesehen sei.
Deutscher Anwaltverein, PM vom 15.03.2016 zu Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2015, 5 UF 53/15
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann