Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies hat der BFH mit drei Urteilen entschieden. Er widerspricht damit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums.
In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen „liefen aus dem Geld“ und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Optionsbedingte Verluste seien bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 a) des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Dies folge aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es sei dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.
Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung, die das Bundesfinanzministerium in Schreiben vom 09.10.2012 (BStBl I 2012, 953, Rz. 27) und vom 27.03.2013 (BStBl I 2013, 403) geäußert hat. Die Urteile seien auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtslage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind, so der BFH abschließend.
BFH, Urteile vom 12.01.2016, IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann