Den Arbeitgeber treffen keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für (Wert-)Gegenstände, die ein Mitarbeiter mit an den Arbeitsplatz nimmt, wenn diese keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebracht worden sind. Dies zeigt ein vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm verhandelter Fall.
Der Mitarbeiter eines Krankenhauses behauptete, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Die Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden waren. Das Öffnen der Bürotür sei nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertiger Weise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb müsse sie den Schaden ersetzen.
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen. Das LAG Hamm hat im Berufungstermin betont, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich hingegen keine Obhuts- und Verwahrungspflichten begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Aufgrund dieser Ausführungen des LAG nahm der Kläger seine Berufung zurück. Er hat nun die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Landesarbeitsgericht Hamm, PM vom 21.01.2016
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Dominique Engelhardt