Wer im Rahmen seiner Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstellen im Ausland beschäftigt ist und aus betrieblicher Notwendigkeit auch an Wochenenden vor Ort bleiben muss, kann wöchentliche Fahrtkosten des Ehepartners an den Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Es widerspricht damit der Ansicht des beklagten Finanzamtes, wonach die angesetzten Fahrtkosten als privat veranlasste Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind.
Dabei stellt das FG klar, dass ein Arbeitnehmer, der – wie der Kläger – an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübt und am Ort einer derartigen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, keine doppelte Haushaltsführung begründet (Bundesfinanzhof, Urteile vom 11.05.2005, VI R 7/02 und VI R 34/04). Die Frage des Ansatzes von Kosten für Familienheimfahrten oder umgekehrte Familienheimfahrten als Teil des Aufwandes einer doppelten Haushaltsführung stelle sich somit nicht mehr.
Die geltend gemachten Fahrtkosten seien jedoch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu berücksichtigen. Sie seien beruflich veranlasst. Der Kläger selbst habe die Fahrt zum Familienwohnsitz, die beruflich veranlasst wäre und zu abzugsfähigen Werbungskosten geführt hätte, nicht durchführen können. Dienstliche Notwendigkeiten hätten seine Anwesenheit vor Ort erfordert. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehe der Gesetzgeber von der beruflichen Veranlassung einer Familienheimfahrt pro Woche aus. Die Rechtsprechung lasse den Aufwand für entsprechende umgekehrte Familienheimfahrten durch den Ehegatten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen kann. Im Streitfall könne die Wertung nicht anders ausfallen, als sie der Gesetzgeber beziehungsweise die Rechtsprechung im Fall der Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung vorgenommen hat. Meint das FG. Müsse der Steuerpflichtige also im Rahmen einer Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstätten im Ausland aus betrieblicher Notwendigkeit vor Ort bleiben und könne er nicht selbst an den Familienwohnort reisen, seien die Fahrtkosten Werbungskosten, die durch die Fahrt des Ehegatten an den Einsatzort des Ehemannes entstehen. Über den Rahmen einer Familienheimfahrt pro Woche, wie sie im Bereich der doppelten Haushaltsführung werbungskostenwirksam möglich ist, gehe der vom Kläger geltend gemachte Fahrtaufwand für seine Ehefrau nicht hinaus.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.08.2013, 12 K 339/10 E
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann