Ein Unternehmer nahm in den Streitjahren u.a. aus den Rechnungen einer Firma X-GmbH und einer Firma Y-GmbH den Vorsteuerabzug vor.
Das Finanzamt versagte nach Durchführung einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da es annahm, die X-GmbH sei eine „Briefkastenfirma“, die tatsächlich nicht wirtschaftlich tätig gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die X-GmbH die abgerechneten Leistungen erbracht habe. Auch die Y-GmbH habe die abgerechneten Leistungen nicht erbracht; sie sei bereits einen Monat vor der angeblichen Leistung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden.
Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes und führte aus, die X-GmbH habe unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keinen Geschäftssitz gehabt und unter dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeit in irgendeiner Form ausgeübt. Die Richter teilten die Zweifel des Finanzamtes, ob die X-GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erbracht habe. Ebenso habe die Y-GmbH keinen Sitz an der in der Rechnung genannten Adresse gehabt und sei, wie vom Finanzamt bereits festgestellt, seit November 2006 gelöscht. Zudem bestünden hinsichtlich der Y-GmbH Zweifel, ob diese die abgerechneten Leistungen erbracht habe.
Der Unternehmer wollte das nicht hinnehmen und zog vor den BFH. Doch auch dort wurde die Meinung von Finanzamt und Finanzgericht bestätigt: Das Finanzgericht habe zu Recht erklärt, dass der Vorsteuerabzug ausscheide, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden habe. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfänden, reiche nicht aus, bekräftigten die Richter.
BFH, Beschluss vom 8.7.2015, XI B 5/15
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann