Will eine Steuerzahlerin für ihre Wege zur und von der Arbeitsstelle eine längere Strecke als die „kürzeste“ anerkannt bekommen, so muss sie sich Mühe geben, wenn das Finanzamt ihre Angaben als zu pauschal bewertet und Details dafür verlangt, warum die Mehrkilometer auf einer „offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung“ beruhen.
Dafür genügt es nicht, lediglich pauschal auf Erschwernisse bei dem Weg durch zwei Innenstädte (hier Ludwigshafen und Mannheim) hinzuweisen. Erforderlich sei, die Fahrzeiten auf der von ihr gewählten Alternativstrecke „konkret gegenüberzustellen“, verlangten die Richter. Das Gericht benötigte 22 Seiten, um der Steuerzahlerin klarzumachen, dass sie an sich täglich hätte Buch führen müssen, wo und wie lange sie in einem Stau gesteckt hatte etc. Die allgemeine Aussage, die Fahrten über eine Autobahn seien generell weniger stau- und unfallanfällig, benötigten weniger Treibstoff und könnten entspannter durchgeführt werden, reichten jedenfalls nicht aus.
FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1810/11 vom 21.02.2013
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