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Bundesfinanzhof bleibt bei Arbeitszimmernutzung hart

Arbeitszimmer Homeoffice

Viele Selbstständige und auch immer mehr Angestellte nutzen ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden. Um dieses „Home-Office“ auch steuerlich absetzen zu können muss ein solches Arbeitszimmer fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Hoffnung auf eine Lockerung dieser Regelung lag auf dem heutigen Urteil des Bundesfinanzhofs. Der Absetzbarkeit von zeitweise für die Arbeit genutzter Wohnräume wurde nun aber eine Absage erteilt.

Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht nun also fest, dass Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie ausschließlich dem Zweck der Berufsausübung dienen. Wird ein Raum nur teilweise für die berufliche Tätigkeit genutzt, so besteht diese Möglichkeit nicht.

Kläger war ein Immobilienbesitzer, der zur Verwaltung seiner vermieteten Objekte ein Arbeitszimmer im eigenen Haus eingerichtet hatte. Dieses Zimmer wollte er in seiner Steuererklärung geltend machen, was das zuständige Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht stellte fest, dass der Kläger sein Arbeitszimmer nur zu 60% für die Ausübung der Tätigkeit nutzte, erkannte die anteiligen Kosten aber dennoch an. Da sich das Urteil gegen die gängige Rechtsprechung stellte, befasste sich nun der Bundesfinanzhof erneut mit dem Sachverhalt.

Die Richter am höchsten deutschen Steuergericht blieben nun allerdings hart und bestätigten die bisherige Rechtslage. Für anteilig genutzte Räume können also auch in Zukunft keine Kosten für z. B. Miete, Strom und Heizung geltend gemacht werden.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, da bei einer Lockerung der Anforderungen an ein Arbeitszimmer zahlreiche Steuerzahler mit einer Steuerersparnis hätten rechnen können. Dem wurde nun aber eine klare Absage erteilt.


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