Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von sieben Jahren insgesamt 524 Tage lang wegen verschiedener Krankheiten und Unfällen im Betrieb gefehlt, so kann sich seine Kündigung – ungeachtet der erheblichen Fehlzeiten – als unverhältnismäßig erweisen.
Dies dann, wenn die Zukunftsprognose positiv ausfällt und außerdem der Arbeitgeber kein „betriebliches Eingliederungsmanagement“ (bEM) durchgeführt hatte. Dazu besteht eine gesetzliche Verpflichtung, wenn in den letzten 3 Jahren vor der Kündigung jeweils länger als 6 Wochen der Lohn krankheitsbedingt weitergezahlt werden musste. Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden. Hat der Arbeitgeber das bEM dem Mitarbeiter nicht angeboten, so muss er die Kündigung mit Argumenten begründen, aus denen hervorgeht, dass ein bEM keine Besserung gebracht hätte. Das war ihm in dem Verfahren nicht gelungen, weshalb die Kündigung aufgehoben wurde.
BAG, 2 AZR 755/13
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