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Auch wer den Arbeitgeber nur indirekt schädigt, kann entlassen werden

Getränkeautomat

Hat ein Arbeitnehmer einer Großfirma die Fehlfunktion eines Getränkeautomaten auf dem Firmengelände fast 100mal genutzt, um ein Getränk kostenlos zu entnehmen, so kann er fristlos entlassen werden – auch wenn der Schaden sich insgesamt auf nur 120 Euro belief.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht folgte dem Arbeitgeber auch darin, dass er zuvor keine Abmahnung habe aussprechen müssen. Ferner wurde die Entschuldigung des Mitarbeiters nicht als entlastend eingestuft, er habe mit seinen kleinen Manipulationen gar nicht seine Firma, sondern den Getränkehersteller geschädigt. Die zahlreichen rechtwidrigen Handlungen hätten das Vertrauensverhältnis zerstört.

Das Unternehmen hat im Zuge der Ermittlungen 67 weitere „schwarze Schafe“ unter seinen Beschäftigten ausgemacht – 45 davon erhielten fristlose Kündigungen.

Sächsisches LAG, 1 Sa 407/14


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