Der Ausschluss des individuellen Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz 2009 (EStG) für Kapitaleinkünfte ab 2009 ist verfassungsgemäß. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger Kapitalerträge in Höhe von 24.538 Euro. Wegen der hierfür aufgewendeten Werbungskosten in Höhe von 11.120 Euro begehrte er den Ansatz mit 13.418 Euro. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2009 – wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen teilweise vorläufig – auf 10.607 Euro fest. Bei der Berechnung der Einkünfte gemäß § 32d Absatz 1 EStG legte es die Kapitalerträge von 24.538 Euro zugrunde und berücksichtigte lediglich den Sparer-Pauschbetrag mit 801 Euro. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die tatsächlichen Werbungskosten von 11.120 Euro zu berücksichtigen.
Das FG Münster wies die Klage ab. Zwar habe der Kläger Werbungskosten in Höhe von 11.120 Euro nachgewiesen. Diese seien aber vom Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Denn gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG sei bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro abzuziehen. Höhere tatsächliche Werbungskosten blieben unberücksichtigt.
Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich mehrfach entschieden habe (unter anderem Urteile vom 01.07.2014, VIII R 53/12 und VIII R 54/12). Das FG Münster teile diese Ansicht. Eine Verletzung der Artikel 3 Absatz 1, 2 Absatz 1 Grundgesetz könne er nicht feststellen. Denn die Norm habe keine erdrosselnde Wirkung. Das Abzugsverbot beinhalte zwar einen Verstoß gegen das steuerliche Nettoprinzip. Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro sei jedoch als Typisierung der Werbungskosten grundsätzlich möglich und zulässig. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89; Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02). Der Gesetzgeber sei berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall verbundenen Härten gegen das Prinzip der Belastungsgleichheit zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991, 1 BvL 50/86; Beschluss vom 21.06.2006, 2 BvL 2/99).
Das FG Münster hat die Revision nicht zugelassen. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur besteht seiner Ansicht nach kein Anlass, diese Frage noch einmal höchstrichterlich zu klären.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.09.2015, 3 K 1277/11 E
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.