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Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen: Keine Abgabe durch Übergabe eines Datenträgers

CD Datenträger

Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen können nicht durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD) abgegeben werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin reichte ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr 2012 in Papierform beim beklagten Finanzamt ein. Dieses forderte sie auf, die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu ermitteln. Dem kam die Klägerin nicht nach.

Sie hielt die Datenübertragung über das Medium Internet im Allgemeinen und über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System im Besonderen im Hinblick auf Hackerangriffe und Datenspionage für zu unsicher, war allerdings bereit, die elektronisch auf einem Datenträger gespeicherten Daten durch Überbringung des Datenträgers zu übermitteln. Weder das Finanzamt noch das später angerufene Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gingen darauf ein. Die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil vom 06.11.2014 (1 K 184/13) ließ das FG nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es fehle an der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage. Der BFH habe in Bezug auf die vergleichbare Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch und in Härtefällen ausnahmsweise in Papierform abzugeben, entschieden, dass diese Regelung sich innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers halte und insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahre (Urteil vom 14.03.2012, XI R 33/09). Damit sei aber auch zugleich geklärt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es nicht gebietet, eine alternative beziehungsweise aus Sicht der Klägerin risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, zuzulassen.

Zudem sehe das Gesetz eindeutig nur zwei alternative Formen der Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung vor. Diese Erklärungen seien entweder nach einzelsteuergesetzlicher Anordnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder – bei von vornherein fehlender Pflicht zur elektronischen Übermittlung beziehungsweise bei Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also in Papierform, abzugeben. Für eine „Zwischenform“, wie sie der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Weg der Datenübermittlung per Aushändigung eines Datenträgers darstellt, sei damit kein Raum.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.08.2015, I B 133/14


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