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Außergerichtlich angefallene Kosten sind nachzuweisen

Geldscheine Euro

Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten (etwa Portokosten) geltend machen wollen, müssen diese im Einzelnen nachweisen. Die für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20 Euro in Rechnung gestellt werden können, sei auf Privatpersonen nicht anwendbar, betont das Sozialgericht (SG) Aachen.

Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des SG Frankfurt am Main aus dem Jahr 2013 sei auch eine Übertragung dieser Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten, so das SG Aachen. Denn eine solche Übertragung würde voraussetzen, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies sei aber nicht der Fall. Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die mit der geschäftlichen Besorgung von Rechtsgeschäften betraut sind, beruhe darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekommunikationstechnischen Infrastruktur möglichst praktikabel – nämlich pauschal – abgelten habe wollen. Eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten müssten Privatpersonen jedoch nicht vorhalten. Ihnen sei es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen.

Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 20.04.2015, S 11 SF 11/15 E, rechtskräftig


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