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Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen Sturm „Ela“

Räumt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschriften bei Arbeitsausfällen wegen Naturkatastrophen ein, so greift dies auch dann, wenn Arbeitnehmer wegen nach einem Sturm (hier: „Ela“) unpassierbarer Straßen nicht oder nur verspätet zum Arbeitsplatz gelangen können. Dies stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klar.

Am 09.06.2014 war es unter anderem in Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen gekommen, welches im Stadtgebiet dazu führte, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten. Einige Mitarbeiter der beteiligten Arbeitgeberin, einem Versicherungsunternehmen, trafen an diesem Tag zum Teil gar nicht, zum Teil mit erheblichen Verspätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es war ihnen aufgrund umgestürzter Bäume nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre Arbeitsplätze zu erreichen.

Bei der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung (BV) zur flexiblen Arbeitszeit. In § 13 BV hieß es unter anderem: „Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versicherungsgewerbe und der BV „Arbeitsordnung und Sozialleistungen“ werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben: … g) Naturkatastrophen (Nachweis nur bei lokalem Auftreten erforderlich).“ Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitarbeitern die Arbeitsausfälle in Folge des Sturms „Ela“ vom 09.06.2014 im Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin meint, dass eine Zeitgutschrift gemäß § 13 g) BV nur zu erteilen sei, wenn wegen einer Naturkatastrophe in ihrem Betrieb nicht gearbeitet werden könne.

Das LAG hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Dieser könne von der Arbeitgeberin die Durchführung der BV aus eigenem Recht verlangen. Diese begründe abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen eines Arbeitsausfalls bei Naturkatastrophen, der das Wegerisiko mit einschließt. Grundsätzlich trage der Arbeitnehmer das Wegerisiko auch bei Naturkatastrophen. Gelange er deshalb nicht zur Arbeit, habe er keinen Vergütungsanspruch. § 13 g) BV enthalte indes eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung. Der verwandte Begriff des Arbeitsausfalls sei weit zu verstehen und umfasse das Wegerisiko. Mit dem Zuspruch des Durchführungsanspruchs habe das LAG erkannt, dass die Arbeitnehmer der Versicherung gemäß der BV einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms „Ela“ haben können. Ob und inwieweit dies bei dem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich der Fall gewesen sei, müssten diese jetzt individuell klären.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015, 9 TaBV 86/14


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