Online Akte

Finale Verluste: FG Hamburg klärt Nachweispflicht

„Finalität“ im Sinne der so genannten finalen Verluste tritt bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, wenn der Steuerpflichtige danach keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen kann. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Hierfür muss der gesamte Zeitraum ab Beginn der Auslandsbetätigung Jahr für Jahr aufgearbeitet werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem Rechtsstreit entschieden, in dem die Klägerin die Berücksichtigung so genannter finaler Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte begehrt.

Die Klägerin, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, hatte eine Immobilie in Belgien und machte für das Jahr der Veräußerung und für das Folgejahr Verluste insbesondere wegen noch zu zahlender Zinsen für ein Darlehen geltend. Dieses Darlehen hatte die Gesellschafterin der Klägerin ihr einst zur Finanzierung der Immobilie gewährt, allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin bereits auf einen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs verzichtet. Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil keine finalen Verluste entstanden seien. „Finalität“ im Sinne der so genannten finalen Verluste trete bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, wenn der Steuerpflichtige danach keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen könne. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste seien nach deutschem Recht zu ermitteln. Hierfür sei es erforderlich, den gesamten Zeitraum ab Beginn der Auslandsbetätigung Jahr für Jahr aufzuarbeiten. Das Gericht sei hierbei in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, sodass die Regelung des § 90 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung erlange.

Eine Einlage sei gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig gewesen sei, bleibe es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung. Habe die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung in der Höhe des Darlehens vorgenommen, auf das sie später verzichte, spreche eine Vermutung dafür, dass die Forderung in dieser Höhe auch im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig gewesen sei, sodass der Teilwert null Euro betragen habe. Dies gelte insbesondere, wenn die Darlehnsgeberin die Alleingesellschafterin der Darlehnsnehmerin sei.

Im Rahmen der Ermittlung des finalen Verlustes muss laut FG gegebenenfalls auch eine Korrektur für in den Vorjahren stattgefundene verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden. Sofern der Staat der ausländischen Betriebsstätte keine Möglichkeit des Verlustrücktrags vorsehe, scheitere die Verlustberücksichtigung im Inland bereits aus Rechtsgründen, wenn im Streitjahr zwar Verluste entstanden seien, vorher aber insgesamt ein Gewinn erzielt worden sei.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.09.2014, 6 K 224/13, rechtskräftig


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: