Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann. Hierum bittet in einem Vorabentscheidungsersuchen das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Der fünfte Senat des FG hatte bereits mit Beschluss vom 30.09.2013 ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne (5 V 217/13).
Die Frage der Rechnungsberichtigung habe Bedeutung für den Vorsteuerabzug, erläutert das FG. Lägen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, sei der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden seien in der Regel Nachzahlungszinsen. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.
Das FG bittet den EuGH deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29.04.2004, C-152/02) getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vergleiche hierzu die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“, Urteile vom 15.07.2010, C-368/09 und C-271/12).
Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH laut FG weiter zu klären, ob und gegebenenfalls welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss. Zuletzt stelle sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt. Ein Aktenzeichen des EuGH liegt nach Angaben des FG Niedersachsen derzeit noch nicht vor.
Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 13.11.2014
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