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Einkommensteuer als Masseschuld

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Der Bundesfinanzhof hatte am 16.04.2015, AZ: III R 21/11 zu entscheiden, ob Verbindlichkeiten aus Einkommensteuer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseschuld im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit – während des Insolvenzverfahrens – war dieser gleichwohl unternehmerisch tätig. Einkünfte aus dieser Tätigkeit gelangten auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters und wurden zu einem großen Teil an den Schuldner ausgekehrt, der diese sodann teilweise für Betriebsausgaben verwendete.

Damit stellte sich die Frage, ob die Einkommensteuerschuld die Insolvenzmasse mit der Folge einer Schmälerung des zu verteilenden Vermögens als Masseschuld trifft oder ob die Einkommensteuerschuld gegenüber den Finanzbehörden als solche einzuordnen ist, die den Schuldner als Unternehmer persönlich, außerhalb des Insolvenzverfahrens trifft. Der Insolvenzverwalter als Kläger sah eine Masseschuld zugunsten der Insolvenzmasse – als nicht gegeben an.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Ansicht nicht an und bejahte die Forderung der Finanzbehörden als Masseschuld. Der maßgebliche § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei einschlägig, da massebezogenes Handeln des Insolvenzverwalters vorliege. Der Insolvenzverwalter habe die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners allein zugunsten der Insolvenzmasse genehmigt, Betriebseinnahmen zur Masse gezogen und Forderungen Dritter beglichen.

Anders wäre der Fall laut BFH zu beurteilen, wenn der Insolvenzverwalter über die Tätigkeit des Schuldners keine Kenntnis habe und Erträge nicht zur Masse gelangten, ferner er die Tätigkeit wissentlich dulde, gleichwohl aber keine weiteren Aktivitäten entfalte oder schließlich die Freigabe der bezeichneten Tätigkeit erkläre.


Sven Kaiser

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