Kundendaten als immaterielle Wirtschaftsgüter sind häufig wesentlichen Vermögenswerte eines Unternehmens. Die Veräußerung im Wege eines asset deals kann für einen Unternehmer etwa bei Liquidation oder im Insolvenzverfahren für den Insolvenzverwalter attraktiv sein um Insolvenzmasse zu generieren.
Gleichwohl ist bei einer derartigen Maßnahme durchaus Vorsicht geboten. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat einen derartigen Fall nun mit einem Bußgeld in 5-stelliger Höhe geahndet; möglich ist ein Bußgeld in Höhe von EUR 300.000,00. Kundendaten sind nur auf einen anderen „Inhaber“ übertragbar, wenn jeder einzelne der Kunden dieser Übertragung zustimmt. Wird die Zustimmung ignoriert liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor.
Werden diese Daten sodann zu Werbezwecken ohne Werbeeinwilligung verwendet, liegen sodann auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, § 7 UWG vor.
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Rechtsanwalt Sven Kaiser