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Nachtragsverteilung eines Anspruchs aus einer Risikolebensversicherung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

Insolvenzverschleppung

Gegen Ende des Insolvenzverfahrens werden Ansprüche der Gläubiger im Rahmen einer Schlussverteilung üblicherweise quotal befriedigt. Nach der Schlussverteilung beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Allerdings besteht unter Umständen die Möglichkeit einer sogenannten Nachtragsverteilung. Die Gläubiger erhalten sodann weitere Zahlungen aufgrund von nachträglich ermittelten Gegenständen oder frei werdenden Beträgen, die der Insolvenzverwalter aus Sicherheitsgründen zurückhalten musste. Diese gilt auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Der BGH hatte mit Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 50/13 über eine Schlussverteilung betreffend einer Risikolebensversicherung zu entscheiden. Der Ehemann der Schuldnerin im Verbraucherinsolvenzverfahren hatte eine Risikolebensversicherung mit dem Anspruch auf Todesfallleistung seiner Frau vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen. Nach der Schlussverteilung starb der Ehemann und die Schuldnerin hatte somit einen Anspruch gegen den Versicherer von über 115.000 €.

Der Bundesgerichtshof betrachtet die -aufgrund eines Gläubigerantrags- in die Wege geleitete Nachtragsverteilung der Summe als rechtmäßig. Auch wenn der Anspruch der Schuldnerin aus der Lebensversicherung erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden ist; gilt dieser als Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse. Der Anspruch war aufschiebend bedingt; der Schuldnerin stand während des Insolvenzverfahrens damit das sogenannte Anwartschaftsrecht zu.

Die Schuldnerin kann sich hinsichtlich eines Teilbetrags vorliegend auch nicht auf den Vollsteckungsschutz betreffend Ansprüchen aus Lebensversicherungen auf den Todesfall nach § 850b ZPO berufen. Demnach besteht Vollstreckungsschutz nur, wenn die Versicherung für den Todesfall der Schuldnerin als Versicherungsnehmerin selbst abgeschlossen wurde.

Der Beschluss des BGH zeigt ein weiteres Mal, dass den Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens Ansprüche treffen können mit dem zuvor niemand gerechnet hatte.


Sven Kaiser

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