Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entgegen der Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen entschieden, dass ein(e) international pfeifende(r) Fußballschiedsrichter(in) keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Somit sind auch nicht die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerpflicht erfüllt. Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof von der Finanzverwaltung eingelegt worden.
Entschieden wurde über folgenden Fall:
Die Einnahmen eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters (Bundesliga, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) wurden vom Finanzamt aufgrund der internationalen Tätigkeit insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet. Dementsprechend erzielte er nun aus seiner Schiedsrichtertätigkeit auch gewerbesteuerpflichtigen Gewinn.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah hingegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerbesteuerpflichtig) nicht erfüllt und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Fußballschiedsrichter würde sich mit seiner Tätigkeit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und somit die erforderliche Voraussetzung nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG nicht erfüllen. Es wurde klargestellt, dass nach Ansicht des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz überhaupt kein „Markt“ für Fußballschiedsrichter existiert. Nun muss das Bundesfinanzgericht über die Steuerpflicht von professionellen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern entscheiden.
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