Häufig werden zwischen Freunden oder Familienangehörigen Darlehen zinslos gewährt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass in diesen Fällen eine Schenkung in Höhe des Zinsvorteils vorliegt (vgl. BFH, Urt. vom 27.11.2013 – II R 25/12)
Dieser Zinsvorteil wurde vom BFH mit 5,5 % berechnet. Bei einem Darlehen in Höhe von 100.000,- € über 6 Jahre – vorliegend für den Lebensgefährten – ergibt sich so eine Schenkungsteuer in Höhe von 2.470,- €.
Auch im Falle einer Erbschaft würde ein ggf. früher gewährtes, zinsloses Darlehen die Erbschaftsteuer erhöhen. Der Zinsvorteil wird als sogenannter Vorerwerb berücksichtigt. Daher hat die Entscheidung auch für Personen der Steuerklasse I (z.B. Eheleute, Kinder) Bedeutung.
Im entschiedenen Fall hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass Sie das Darlehen nur deshalb bekommen habe, weil Sie ihre berufliche Tätigkeit zugunsten Ihres Partners reduzierte. Dies wurde vom BFH jedoch nicht steuermindernd berücksichtigt, da es sich bei diesem Zugeständnis nicht um eine Gegenleistung in Geld handle.
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Andre Reischert