Der Bundesfinanzhof und das Finanzministerium haben aktuell entschieden, dass sich für Bauleister die Umsatzsteuer bis zu 7 Jahre rückwirkend ändert. Dies kann zu erheblichen Nachzahlungen und Erstattungen führen.
Was ändert sich?
Wird eine Bauleistung an einen Bauleister erbracht, ist keine Umsatzsteuer zu berechnen und der Empfänger der Arbeiten führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Neu ist nun die Regelung, dass Bauträger nicht mehr als Bauleister angesehen werden. Das heißt, dass für Arbeiten, die an einen Bauträger geleistet werden, Umsatzsteuer berechnet werden muss. Da diese Regelung rückwirkend eingeführt wird kann es zu erheblichen Nachzahlungen für Bauunternehmer kommen, die die Steuer bisher nicht berechnet haben. Im Gegenzug können Bauträger bereits geleistete Zahlungen vom Finanzamt zurückerhalten. Als Bauträger gelten all diejenigen, die auf ihrem eigenen Grundstück bauen. Für Generalunternehmer, welche auf fremden Grundstücken bauen lassen, ist hingegen weiterhin keine Umsatzsteuer zu berechnen. Die Neuregelung gilt bereits ab Februar 2014. Die Rückwirkung kann bis zum Jahr 2007 gehen.
Ein Beispiel
Ein Bauträger hat jährlich 1 Millionen Bauleistungen bezogen. Auf Antrag wird die 19% ige Umsatzsteuer auf die bezogenen Leistungen für alle Jahre (2009 – 2013) erstattet.
Erstattung für 5 Jahre ca. 1.000.000 € für BauträgerEin Bauunternehmer leistet jährlich für 1 Millionen Bauleistungen an Bauträger ohne dafür Umsatzsteuer zu berechnen.
Nachzahlung 855.000 € für Bauunternehmer
Was ist zu tun?
- Baufirmen müssen klären, ob sie für Bauträger oder Bauleister arbeiten und gearbeitet haben.
- „Einvernehmliche Regelungen“ müssen geprüft werden, sind aber kritisch.
- Bauverträge prüfen! Kann die Umsatzsteuer nachberechnet werden?
- Wie viel Umsatzsteuer-Erstattung ist für SIE zu erwarten?
- Verjährungsfristen beachten. Jetzt handeln!
Wir unterstützen Sie gerne bei allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um dieses Thema.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann