Zahlt ein Wohnungseigentümer an die Hausverwaltung einen Betrag im Rahmen der Instandhaltungsrücklage, so handelt es sich hier lediglich um eine Vermögensverlagerung. Das Geld wird quasi nur für spätere Zwecke „geparkt“, wie z.B. tatsächlich anfallende Reparaturen. Zum Zeitpunkt der Zahlung ist kein steuermindernder
Werbungskostenabzug möglich, sondern erst dann, wenn die Reparaturen durchgeführt wurden und die Rechnungen beglichen wurden. Das entschied höchstrichterlich der Bundesfinanzhof mit der Begründung, dass dies den Grundsätzen des Zu- und Abflussprinzips bei Vermietungseinkünften entspräche.
Viele Steuerzahler vergessen, die tatsächlichen Kosten (= gezahlten Rechnungen) in ihrer Steuererklärung geltend zu machen, da dieser Betrag meist nicht in der Jahresabschlussrechnung der Hausverwalter aufgelistet wird.
Unser Tipp: Prüfen Sie deshalb genau, ob Erhaltungsmaßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage gezahlt wurden und als Werbungskosten abgesetzt werden können. Unser Tipp: Gute Hausverwaltungen weisen Reparaturen, die aus der Rücklage bestritten wurden, explizit in den Jahresabrechnungen aus. Achten Sie bei Ihrer nächsten Jahresabrechnung hierauf und regen dies eventuell in der nächsten Eigentümerversammlung als Verbesserungsvorschlag an.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann