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Umwandlungssteuerecht

Das Umwandlungsgesetz ermöglicht es Unternehmen, ihre Rechtsform flexibel an neue wirtschaftliche Bedingungen anzupassen. Darunter fallen vier Hauptformen: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Diese Prozesse erlauben es, Strukturen effizient zu verändern – zum Beispiel bei Nachfolge, Wachstum oder strategischer Neuausrichtung.

Parallel dazu regelt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) die steuerlichen Aspekte solcher Umstrukturierungen. Ziel ist es, diese Vorgänge steuerneutral zu ermöglichen – also ohne dass stille Reserven aufgelöst und sofort versteuert werden müssen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden, zum Beispiel die Fortführung der Buchwerte und der Unternehmensidentität.

In der Praxis betrifft das vor allem Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Andere Formen wie Aktiengesellschaften oder eingetragene Vereine können zwar auch umgewandelt werden, stehen aber meist weniger im Fokus.

Rechtliche Grundlagen
Das UmwStG trat in seiner heutigen Form 2006 in Kraft und wurde seither mehrfach angepasst – zuletzt durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) im Jahr 2021. Damit wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert: Heute können auch grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums steuerlich begünstigt durchgeführt werden.

Früher galten spezielle Missbrauchsregelungen für sogenannte „einbringungsgeborene Anteile“, um steuerliche Gestaltungsspielräume zu begrenzen. Diese wurden 2006 zunächst aufgehoben, leben jedoch in abgeschwächter Form im aktuellen § 22 UmwStG fort – mit einer siebenjährigen Sperrfrist für bestimmte Einbringungen.

Was regelt das Umwandlungssteuergesetz genau?
Das UmwStG gilt für verschiedene Umwandlungsarten, wenn eine Körperschaft beteiligt ist. Dazu gehören: 

  • Verschmelzungen, Aufspaltungen und Abspaltungen von Kapitalgesellschaften oder vergleichbaren Vorgängen im Ausland.
  • Der Formwechsel von Kapital- in Personengesellschaften.
  • Andere Vermögensübertragungen, soweit sie dem deutschen Recht entsprechen.
  • Keine Anwendung findet es bei der sogenannten Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG.

Mit der jüngsten Gesetzesänderung wurde klargestellt: Das UmwStG gilt nun für alle weltweiten Umwandlungen von Körperschaften, sofern sie den in Deutschland anerkannten Formen entsprechen.

Fazit
Das Umwandlungssteuerrecht bietet Unternehmen große Flexibilität bei der Umstrukturierung, ohne sofort steuerliche Belastungen auszulösen. Voraussetzung ist jedoch eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung der jeweiligen Umwandlung. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen ist das ein wichtiger Baustein für nachhaltige Entwicklung und strategische Planung. 

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