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Zugewinnausgleich im Erbfall

Wenn ein Ehepartner stirbt, spielt der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle bei der Erbfolge. Besonders bei der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand, gibt es spezielle Regeln. Der überlebende Ehegatte kann zwischen zwei Optionen wählen: der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung.

Was ist die Zugewinngemeinschaft?
In der Zugewinngemeinschaft gehört jedem Ehepartner weiterhin sein eigenes Vermögen – also alles, was er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe allein erworben hat. Nur wenn die Ehe endet (durch Scheidung oder Tod), wird der Zugewinn ausgeglichen. 

Erbrechtliche Lösung: Pauschaler Vorteil
Stirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Ehegatte automatisch ein zusätzliches Viertel des Erbes (§ 1371 Abs. 1 BGB). Diese pauschale Erhöhung nennt man die erbrechtliche Lösung. Sie gilt unabhängig davon, wie viel tatsächlicher Zugewinn entstanden ist.

Beispiel: Neben Kindern (Verwandte 1. Ordnung) bekommt der Ehegatte die Hälfte des Erbes, neben Eltern oder Großeltern sogar ¾. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Ehe dauerte oder ob es überhaupt einen Zugewinn gab. Oft ist diese Variante finanziell günstiger für den überlebenden Partner.

Ein wichtiger Punkt: Gibt es Stiefkinder, muss der überlebende Ehepartner aus seinem zusätzlichen Viertel ggf. deren Ausbildungsanspruch erfüllen (§ 1371 Abs. 4 BGB). Das wird oft übersehen.

Güterrechtliche Lösung: Konkreter Ausgleich
Entscheidet sich der überlebende Ehegatte gegen das Erbe (z. B. durch Ausschlagung) oder ist er enterbt, kann er den konkreten Zugewinnausgleich fordern (§§ 1373 ff. BGB). Er erhält dann, was ihm aus dem während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs zusteht.

Zusätzlich kann der Ehegatte seinen Pflichtteil verlangen. Dieser wird dann aber ohne das zusätzliche Viertel berechnet – es gilt der sogenannte kleine Pflichtteil. Er beträgt:

  • 1/8 bei Verwandten der 1. Ordnung (z. B. Kindern),
  • ¼ bei Verwandten der 2. Ordnung (z. B. Eltern) oder Großeltern.

Diese Lösung ist nicht nur bei Ausschlagung relevant, sondern auch dann, wenn der Ehegatte nichts im Testament erhält, also weder als Erbe noch über ein Vermächtnis bedacht wurde.

Wichtig: Wer das Erbe ausschlägt, muss auch das Vermächtnis ausschlagen, sonst bleibt die erbrechtliche Lösung in Teilen bestehen.

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