Am 14.11.2024 verabschiedete die Bundesregierung ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, welches auch in NRW Geltung entfalten wird. Die relevanteste Änderung betrifft dabei die Berechnung des Hofeswertes nach § 12 HöfeO und die daran anknüpfende Abfindung der Nicht-Hoferben.. Danach wird ab dem 01.01.2025 nicht mehr der Einheitswert für die Berechnung des Hofeswertes herangezogen. Stattdessen ist der Hofeswert ab diesem Stichtag mit 60 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu beziffern. Dies könnte auch einen nicht unerheblichen Anstieg der Abfindungen bedeuten.
Für eine Beratung hinsichtlich der lebzeitigen Hofübertragung oder der Erstellung eines Testaments / Erbvertrages mit Hoferbeneinsetzung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.